Kleines Einmaleins - Die wichtigsten Dinge zum Arbeitsentgelt

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Der Arbeitsvertrag gehört zu den sogenannten zweiseitig verpflichtenden Verträgen, die in der juristischen Fachwelt als synallagmatisch beschrieben werden. Dies soll ausdrücken, dass sich der Arbeitnehmer mit dem Arbeitsvertrag dazu verpflichtet, die im Vertrag bezeichnete Arbeitsleistung zu erbringen. Im Gegenzug dazu erhält er einen Anspruch auf Vergütung. Dieser wird oft als Lohnanspruch bezeichnet. Um diesen geht es auch in zahlreichen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten.

Ausgangspunkt ist der Arbeitsvertrag

Die bedeutendste für sämtliche Ansprüche des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers bildet der gemeinsam geschlossene Arbeitsvertrag. Dieser ist Ausgangspunkt jeder juristischen Untersuchung. Denn dieser ist das direkte Ergebnis eines Konsenses zwischen den beiden Parteien. Er enthält außerdem die Wertungen, die durch den Betriebsrat im Interesse der gesamten Belegschaft durchgesetzt werden. Die Grundzüge des Betriebsrates finden Sie auf finden Sie auf finden Sie auf http://www.anwaltarbeitsrecht.com/thema/betriebsrat.

In aller Regel werden im Vertrag die vom Arbeitgeber zu zahlenden Beträge in Euro angegeben. Meist ist der Arbeitnehmer vorleistungspflichtig. Er erhält also seinen Lohn nachdem er gearbeitet hat. Üblicherweise zum letzten Tag eines Monats. Wichtig ist, dass das Arbeitsentgelt nicht zwangsläufig ausschließlich in Geld ausbezahlt wird. Sachleistungen sind ebenfalls möglich und üblich. So kann ein Teil des Arbeitsentgeltes durch einen Dienstwagen oder ähnliche Leistungen abgegolten werden.

Tarifverträge bzw. Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen

Daneben bestehen in den meisten Unternehmen ergänzende Entgeltregelungen in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen. Diese enthalten Regelungen über Mindestvergütungen, Arbeitsbedingungen und ähnliche Bereiche. Sie werden zwischen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften (Tarifverträge bzw. Kollektivverträge) bzw. dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat (Betriebsvereinbarungen) ausgehandelt. Regelungen, die Zulasten der Angestellten vom Inhalt der Tarifverträge oder der Betriebsvereinbarung abweichen, sind unbeachtlich. Eine Umgehung des Minimalschutzes wird hierdurch verhindert.

Danke für diesen Gastbeitrag an unsere Kollegen von www.anwaltarbeitsrecht.com!

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