Änderungen bei der Versicherungspflicht geringfügig Beschäftigter

  von in Rechtliches

Keine täglichen Geringfügigkeitsgrenzen bei der Beschäftigung Geringfügiger mehr

Der Hauptverband der Sozialversicherungsträger hat die Politik darauf hingewiesen, dass die Änderungen zu unerwünschten Begleiterscheinungen führen werden - die Warnungen wurden in den Wind geschlagen. Worum geht's?

Seit heuer entstehen vollsozialversicherungspflichtige Dienstverhältnisse nur mehr bei Überschreitung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von derzeit €425,70. Solange jemand pro Anstellung unter diesem Betrag bleibt, fallen für den Dienstgeber nur 1,3 % für die Unfallversicherung an. Somit sind auch beispielsweise mehrere einzelne Anstellungen tageweise zu je bis zu €425,70 pro Monat möglich, ohne eine Vollversicherungspflicht auszulösen.

Früher wurden die Anstellungen eines Monats zusammengezählt und sobald die Grenze überschritten wurde, kam es zur Vollversicherungspflicht (und der Versicherungsschutz bestand  ab diesem Tag drei Wochen lang).

Jetzt wird dies alles von der Gebietskrankenkasse im Nachhinein überprüft und bei Überschreitungen hat der Arbeitnehmer (!) nachzuzahlen. Als Draufgabe wird der Anspruch zur Arbeitslosenversicherung nicht im Nachhinein zugesprochen. Für die Dienstgeber kommt es zu einer Nachzahlung von 16,4 %, was deutlich geringer ist als die sonst gegebene Abgabenquote von 22 %. 

Besonders findige Ein-Personen-Unternehmen könnten beispielsweise mehrere Vereine gründen, sich dort beschäftigen und so Abgaben sparen.

Eine Reparatur dieser Gesetzeslücke scheint dringend geboten!

Zum Originalartikel im Standard.

 

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