1.090,- Euro für verspätete Anmeldung

  von in Rechtliches

So oder so ähnlich titelten vor einigen Tagen die Zeitungen, wie zum Beispiel der Standard. Gedanken zu einem schwierigen Thema. Was ist passiert? Ein Mühlviertler Bauunternehmer wollte an einem Montag einen neuen Mitarbeiter einstellen. Durch eine Rückfrage verzögerte sich die Anmeldung bei der Sozialversicherung um 11 Minuten auf 7 Uhr 11, der Mitarbeiter war aber bereits seit 7 Uhr im Büro der Firma. Bei einer Kontrolle der Finanzpolizei ist dies aufgefallen, das Verwaltungsstrafverfahren ergab 1.090,- Euro Strafe. Hätte die Behörde nicht einfach darüber hinwegsehen können? Nein, es besteht eine gesetzliche Anzeigepflicht. Die Frage nach den Grenzen, die man gerade noch gelten lassen könnte, ist müßig, weil sich die Diskussion dann nur verschiebt auf das Überschreiten der neu gesetzten Grenze. Abgesehen davon wird durch die Vorgabe, vor Tätigkeitsbeginn anzumelden, verhindert, dass findige Unternehmer im Hintergrund Steuerberater parat stehen haben, die bei einer Kontrolle dann noch schnell anmelden können. Und das Fehlen einer Toleranzgrenze verhindert, dass besonders gut verankerte Unternehmer von der Behörde freundlicher behandelt werden als andere. Könnte man das nicht als Bagatelldelikt beurteilen und von einer Anzeige gänzlich absehen? Könnte man natürlich, wenn die Deliktgrenzen genau definiert sind. Und auch das würde das oben bereits beschriebene Problem des Grenzenüberschreitens nicht lösen. Wie hätte man das Problem vor dem Entstehen lösen können? Wenn es daran scheitert, dass der Mitarbeiter 11 Minuten zu früh „arbeitet“, dann darf er halt erst nach erfolgter Anmeldung kommen und zu arbeiten beginnen, am besten nach der Rückmeldung des Steuerberaters mit der Bestätigung der erfolgten Meldung. Wie hätte man das Problem vor dessen Entdeckung durch die Finanzpolizei lösen können? Das Unternehmen wird auf die verspätete Meldung von selbst aufmerksam und meldet das Vergehen an die Sozialversicherung, wodurch das Vergehen als Bagatelldelikt gewertet wird – von einer Anzeige wird abgesehen. Dem Unternehmer bleibt nach wie vor das Risiko, dass im Zeitraum zwischen dem Vergehen und dessen Meldung eine Kontrolle durchgeführt wird, wodurch jedenfalls eine Anzeige entstehen würde. Für die Sozialversicherung würde kein Nachteil entstehen und bemühte Unternehmer könnten vermeiden, für kleine Mißgeschicke Strafe zahlen zu müssen. Mal schauen, ob sich dieser Vorschlag für die Umsetzung empfiehlt und angenommen wird! 1090 Bildquelle: pixabay.com

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