Kündigung älterer ArbeitnehmerInnen - ein Dauerbrenner im Wirtshaus und am Mittagstisch

  von in Wirtschaft & Arbeitsmarkt

Notizen zu einem heißen Thema Viele Un- und Halbwahrheiten zu diesem Thema werden kompliziert beschrieben – wir versuchen eine leicht verständliche Zusammenfassung inklusive Handlungs-Guide basierend auf einer etwas längeren Darstellung: www.hrweb.at  
  • Sozialwidrig ist eine Kündigung dann, wenn die/der ArbeitnehmerIn lange im Unternehmen war und eine längere Arbeitslosigkeit und Einkommensverluste zu erwarten sind.
  • Es gibt aber einen speziellen Kündigungsschutz für ältere ArbeitnehmerInnen, wenn die Kündigung sozialwidrig ist oder eine Diskriminierung aufgrund des Alters vorliegt.
  • Es gibt KEINEN besonderen Kündigungsschutz für ältere ArbeitnehmerInnen.
  • „Ältere“ ArbeitnehmerInnen sind hinsichtlich der Altersgrenze nicht genau definiert, ab etwa 50 Jahren kann man jedenfalls davon ausgehen. Es verschiebt sich aber – vor allem bei langer Betriebszugehörigkeit – immer mehr in Richtung 40 Jahre!
  • Bei jenen ArbeitnehmerInnen, die bei der Einstellung über 50 Jahre alt waren, wird in den ersten beiden Beschäftigungsjahren bei der Beurteilung, ob Sozialwidrigkeit vorliegt, das konkrete Alter außer Acht gelassen. Diese MitarbeiterInnen sind somit "leichter" zu kündigen. Altersunabhängig kann jedoch dennoch die Sozialwidrigkeit der Kündigung festgestellt werden.
  • Erst ab dem dritten Beschäftigungsjahr wird das tatsächliche Alter bei der Prüfung berücksichtigt und es greift somit ein höherer Schutz der älteren ArbeitnehmerInnen.
  • Eine Altersdiskriminierung muss die/der ArbeitnehmerIn nur glaubhaft machen, während der Arbeitgeber nachweisen muss, dass die Kündigung altersunabhängig erfolgte.
Das heißt, bei älteren MitarbeiterInnen braucht man objektivierbare und gut dokumentierte Gründe, die nicht im Alter oder der Person selber liegen, um "erfolgreich" kündigen zu können. Beispiele zur Veranschaulichung:
  • Firma Huber stellt Herrn Berger (51) ein und kündigt ihn nach einem Jahr wieder. Die Prüfung der Sozialwidrigkeit ergibt, dass Herr Berger - unabhängig von seinem Alter! - nur mehr schwer einen Job finden wird. Dies trifft ebenso auf deutlich jüngere ArbeitnehmerInnen in der gleichen Branche und mit der gleichen Qualifikation zu. Die Kündigung ist somit sozialwidrig.
  • Firma Huber stellt Herrn Berger (51) ein und kündigt ihn nach einem Jahr wieder. Die Prüfung der Sozialwidrigkeit ergibt auch hier, dass Herr Berger - weiterhin unabhängig von seinem Alter! - nur mehr schwer einen Job finden wird. Die Beurteilung ergibt, dass deutlich jüngere ArbeitnehmerInnen in der Branche und mit dieser Qualifikation einen neuen Job bekommen würden. Die Kündigung ist somit nicht sozialwidrig.
  • Firma Huber stellt Herrn Berger (51) ein und kündigt ihn nach drei Jahren. Die Prüfung der Sozialwidrigkeit, die nun auch das konkrete Alter von Herrn Berger berücksichtigt, nur mehr schwer einen Job finden wird. Die Kündigung ist somit sozialwidrig.
Kompliziert, oder? Und die Konsequenz ist, dass es für die älteren ArbeitnehmerInnen immer schwieriger wird, einen Job zu finden. Das kann es auch nicht sein - gute Personaldienstleister entwickeln hier ein Maßnahmenpaket für Sie, das Sie ruhig schlafen lässt und Ältere mit ihrer Erfahrung in Beschäftigung bringt, trotz aller Widrigkeiten. Bildquelle: pixabay.com

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